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BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung

BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung

[ Auszug: (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift, 2. eine Abschrift  ... ]